ALLGEMEINE EINKAUFS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)
Stand: 11.12.2024 | PDF zum Download
1 GELTUNG UND FORMREGELUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden als „AGB“ abgekürzt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der OILFIX GmbH mit ihren Geschäftspartnern. Sie gelten daher sowohl gegenüber ihren Lieferanten wie auch gegenüber ihren Abnehmern, wobei die AGB nur gelten, wenn der Geschäftspartner ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lieferanten oder Abnehmern werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die OILFIX GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Lieferant oder Käufer im Rahmen der Vertragsanbahnung auf seine AGB verweist und die OILFIX GmbH den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vertragsvereinbarungen (einschließlich Regelungen in gesonderten Rahmeneinkaufs- oder Rahmenlieferungsverträgen, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem jeweiligen Geschäftspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt und die Gültigkeit derartiger ergänzender, oder vorrangiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Schrift- oder Textform, oder eine Bestätigung in Schrift- oder Textform seitens der OILFIX GmbH maßgebend. Auch die Aufhebung der Schrift- oder Textform bedarf der Schrift- oder Textform.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf, den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“). Unberücksichtigt bleibt im Rahmen des Verkaufs, ob die OILFIX GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung von OILFIX beim Lieferanten und bei Bestellungen von Käufern bei der OILFIX GmbH in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung. Ändert OILFIX seine Geschäftsbedingungen und übersendet sie anschließend ihren Geschäftspartnern, so gilt die geänderte Version der AGB ab Zugang beim Geschäftspartner als vertragliche Grundlage auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die OILFIX GmbH wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen von Lieferanten und Käufern hinsichtlich des Vertragsabschlusses oder Vertragsdurchführungen (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.5 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2 VERTRAGSGRUNDLAGEN (ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS)
2.1 Alle Angebote der OILFIX GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die OILFIX GmbH dem Geschäftspartner Kataloge, technische Dokumentationen, Programme (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Dateien, Softwareprogramme, Apps, etc.) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen hat.
2.2 Bestellt die OILFIX GmbH Waren bei einem Lieferanten, gelten die Bestellungen frühestens mit dem Zugang der Bestellbestätigung durch den Lieferanten bei der OILFIX GmbH in Text- oder Schriftform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die OILFIX GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Gibt die OILFIX GmbH bei Warenbestellungen eine gewünschte Lieferzeit an, so ist diese für den Lieferanten bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Werktage ab Vertragsabschluss. Verkäufer sind verpflichtet, der OILFIX GmbH unverzüglich in Schrift- oder Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
2.4 Bestellungen von Waren durch Kunden bei der OILFIX GmbH, oder Angebote zur Lieferung von Waren an die OILFIX GmbH gelten als verbindliche Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, welche die OILFIX GmbH innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang annehmen kann, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Die Annahme von Lieferangeboten an die OILFIX GmbH erfolgt durch die Übersendung einer Annahmeerklärung. Die Annahme von Bestellungen von Waren bei der OILFIX GmbH erfolgt durch die OILFIX GmbH entweder schriftlich oder in Textform (im Rahmen einer „Auftragsbestätigung“) oder konkludent durch Auslieferung der Waren an den Geschäftspartner.
2.5 Von Auftragsbestätigungen abweichende Vereinbarungen unserer Geschäftspartner sind nur dann gültig, wenn sie mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder Generalbevollmächtigten der OILFIX GmbH getroffen wurden oder schriftlich oder in Textform von der OILFIX GmbH bestätigt wurden.
2.6 An allen den Geschäftspartnern – auch in elektronischer Form – überlassenen Unterlagen, Dateien und/oder Programmen wie beispielsweise Kalkulationen, technische Zeichnungen, Abbildungen, Softwareprogramme, Apps, etc., behält sich die OILFIX GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Den Geschäftspartnern wird kein Nutzungsrecht an diesen Unterlagen, Dateien und Programmen gewährt, es sei denn, die OILFIX GmbH hat dem Geschäftspartner eine ausdrückliche Zustimmung in mindestens Textform erteilt. Insbesondere dürfen die überlassenen Unterlagen, Dateien und/oder Programme ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Für den Fall, dass von der OILFIX GmbH gemachte Vertragsangebote nicht angenommen werden, sind alle an den Vertragspartner übermittelten Unterlagen, Dateien und/oder Programme unverzüglich zurückzusenden, bzw. zu löschen.
3 PREISE
3.1 Die Preise der OILFIX GmbH verstehen sich netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand und der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Tag der Rechnungsstellung. Zu den zuzüglichen Kosten zählen neben einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung ebenfalls etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und weitere öffentliche Abgaben, die im Rahmen der Lieferung möglicherweise anfallen.
3.2 Sofern keine Festpreisabrede in Schrift- oder in Textform getroffen wurde und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als drei Monate liegen, die nicht durch eine von der OILFIX GmbH zu vertretenden Lieferverzögerung entstanden sind, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Waren vorbehalten.
3.3 Etwaige Mehrkosten, die sich durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden für die Ware oder die Auslieferung ergeben werden durch die OILFIX GmbH in Rechnung gestellt.
3.4 Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung mit der OILFIX GmbH in mindestens Textform zulässig.
4 ZAHLUNG, SICHERHEITEN & AUFRECHNUNGSVERBOT
4.1 Sofern nichts anderes in Text- oder Schriftform vereinbart wurde, ist der in den Rechnungen der OILFIX GmbH angegebene Kaufpreis innerhalb von vierzehn Tagen fällig und zu zahlen, gerechnet ab dem Datum der jeweiligen Rechnung.
4.2 Etwaige Beanstandungen einer Rechnung der OILFIX GmbH müssen vom Kunden schriftlich oder in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
4.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen befindet sich der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Etwaige Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.4 Im Falle von Kunden mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland oder im Falle von begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist die OILFIX GmbH auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit dazu berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder gegen eine Sicherheitsleistung durchzuführen. Ein solcher Vorbehalt wird durch die OILFIX GmbH spätestens im Rahmen der Auftragsbestätigung erklärt. In diesem Fall erfolgt eine Auslieferung der Ware nur nach erfolgter vollständiger Bezahlung oder Sicherheitsleistung. Sofern der Kunde trotz berechtigter Aufforderung nicht zur Zahlung vor Auslieferung oder der Bereitstellung einer Sicherheitsleistung bereit oder in der Lage ist, ist die OILFIX GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5 Sofern nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass ein Zahlungsausfallrisiko durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gegeben ist, so ist die OILFIX GmbH nach den gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsverweigerung und gemäß §321 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der OILFIX GmbH bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
4.7 Soweit nicht anders vereinbart, gewähren Lieferanten der OILFIX GmbH eine Zahlungsfrist von 20 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung. Wenn wir fällige Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht.
4.8 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen die OILFIX GmbH nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5 LIEFERUNGEN, ERFÜLLUNGSORT & GEFAHRENÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG UND HÖHERE GEWALT
5.1 Die Übergabe der Ware von Warenverkäufen der OILFIX GmbH erfolgt grundsätzlich am Erfüllungsort für die Lieferung, der am Geschäftssitz der OILFIX GmbH ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort verschickt („Versendungskauf“). Im Rahmen eines solchen Versendungskaufs ist die OILFIX GmbH dazu berechtigt, die Verpackung, den Versandweg und das Versandunternehmen selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, in dessen Namen und dessen Kosten. Eine etwaige Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Kunden. Im Falle eines Versendungskaufs geht mit der Absendung an den Kunden ab Verlassen des Werks oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transportkosten trägt. Dies gilt auch insofern die Auslieferung an das Versandunternehmen nicht durch die OILFIX GmbH erfolgt oder die OILFIX GmbH zur Beförderung der Ware eigene Mitarbeiter nutzt. Sofern eine Abnahme der Ware zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
5.2 Lieferungen an die OILFIX GmbH erfolgen innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der OILFIX GmbH zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Lieferungen an die OILFIX GmbH ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die OILFIX GmbH hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
5.3 Lieferfristen und Lieferzeitpunkte werden von den Vertragsparteien in Schrift- oder Textform vereinbart und beginnen -soweit nicht anders vereinbart- mit Abschluss des Vertrags. Mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft durch die OILFIX GmbH gelten Lieferzeitpunkte als eingehalten, da zur Einhaltung der Lieferfrist die vereinbarten oder nötigen Mitwirkungspflichten des Kunden als vorausgesetzt angesehen werden.
5.4 Die OILFIX GmbH kann von ihren Geschäftspartnern frühestens zwei Wochen nach Ablauf eines vereinbarten unverbindlichen Lieferzeitpunktes oder der unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung oder zur Abnahme unter angemessener Fristsetzung aufgefordert werden.
5.5 In Fällen in denen die OILFIX GmbH vereinbarten Lieferfristen nicht einhalten kann, weil eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der OILFIX GmbH stattgefunden hat, oder wenn die OILFIX GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Naturkatastrophen, Import- und Exportrestriktionen, Pandemien oder Epidemien, Arbeitskämpfen oder Streiks, sowie behördliche Maßnahmen oder Betriebsstörungen) gegeben sind, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, wird die OILFIX GmbH den Käufer über diesen Umstand informieren und parallel die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist die OILFIX GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) wird die OILFIX GmbH in diesen Fällen unverzüglich erstatten.
5.6 Für den Fall, dass sich ein Käufer in Annahmeverzug für Lieferungen der OILFIX GmbH befindet, oder sich die Lieferung der OILFIX GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, kann die OILFIX GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet lieferbaren Ware. Der OILFIX GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich noch ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der OILFIX GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.7 Für den Fall, dass sich ein Lieferant mit Lieferungen an die OILFIX GmbH in Verzug befindet, oder sich Lieferungen an die OILFIX GmbH aus anderen, vom Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögern, kann die OILFIX GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i.H.v. 1% des vereinbarten Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der OILFIX GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein noch höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der OILFIX GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6 SCHADENSERSATZ & VERJÄHRUNG
6.1 Mängelansprüche von Käufern aus Warenlieferungen der OILFIX GmbH bestehen nur, soweit ein Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um eine zum Einbau oder zur sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Ware handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung oder dem Einbau vorzunehmen. Eine Mängelanzeige in mindestens Textform hat gegenüber der OILFIX GmbH unverzüglich zu erfolgen. In mindestens Textform sind anzuzeigen offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung seitens der OILFIX GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
6.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die von der OILFIX GmbH gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so ist die OILFIX GmbH, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge zur Nachbesserung in Form einer Reparatur oder Lieferung einer Ersatzware verpflichtet und berechtigt („Nacherfüllung“). Für die Nacherfüllung ist der OILFIX GmbH eine angemessene Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung durch die OILFIX GmbH fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden in Schriftform zu setzende angemessene Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 7 „Mängelhaftung“ dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.5 Mängelansprüche gegen die OILFIX GmbH verjähren abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der OILFIX GmbH einzuholen.
7 MÄNGELHAFTUNG FÜR LIEFERUNGEN UND FÜR LIEFERANTEN
7.1 Die OILFIX GmbH haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso haftet die OILFIX GmbH unbeschränkt in Fällen der ausdrücklichen Garantieübernahme oder eines Beschaffungsrisikos, wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Darüber hinaus haftet die OILFIX GmbH unbeschränkt bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Für leicht fahrlässig verursachte Vermögens- und Sachschäden haftet die OILFIX GmbH nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafen seiner Vertragspartner zurückgehen, sind in diesem Sinne für die OILFIX GmbH in keinem Fall vertragstypisch oder vorhersehbar.
7.3 Im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung der OILFIX GmbH für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden – insbesondere wegen entgangenen Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfall – jedoch ausgeschlossen.
7.4 Durch seitens des Kunden oder Dritter vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen, die ohne vorherige Genehmigung der OILFIX GmbH in Schrift- oder Textform erfolgt sind, wird die Haftung aufgehoben.
7.5 Bestellt die OILFIX GmbH Waren bei Lieferanten, so ist sie zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der OILFIX GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.6 Zur Nacherfüllungspflicht unserer Lieferanten gehört auch der Ausbau mangelhafter Waren und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der OILFIX GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die OILFIX GmbH jedoch nur, wenn die OILFIX GmbH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen für Lieferungen an uns, kommt ein Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der OILFIX GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die OILFIX GmbH wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die OILFIX GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die OILFIX GmbH den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist die OILFIX GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.8 Lieferantenregress:
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der OILFIX GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die OILFIX GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten der OILFIX GmbH obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche der OILFIX GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
7.9 Produzentenhaftung:
(1) Ist ein Lieferant der OILFIX GmbH für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die OILFIX GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der OILFIX GmbH durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die OILFIX GmbH dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8 EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die OILFIX GmbH behält sich das Eigentum an allen vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.
8.2 Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der OILFIX GmbH zustehenden Forderungen.
8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Produkte („Vorbehaltsware“) im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der OILFIX GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
8.4 Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchzuführen. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die OILFIX GmbH dem Verkäufer zur Herstellung bereitstellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
9 DATENSCHUTZ & GEHEIMHALTUNG
9.1 Der Kunde hat die Geschäftsgeheimnisse der OILFIX GmbH gemäß des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, die ihm bekannt geworden sind oder anvertraut werden, geheim zu halten und nicht offen zu legen („Vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich, rechtlich, technisch oder steuerlich sensiblen Informationen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht.
9.2 Vertragsinhalte und Zahlungsvereinbarungen sind ebenfalls von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst.
9.3 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung durch die OILFIX GmbH und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen der OILFIX GmbH selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder anderweitig zugänglich gemacht wurden.
9.4 Im Kontext der von der OILFIX GmbH entwickelten und produzierten Waren ist der Kunde nicht berechtigt, vertrauliche Informationen durch Prüfung, Rückbau und Verproben im Rahmen eines „reverse engineering“ zu erwerben.
9.5 Im Rahmen des Vertrags überlassene Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind spätestens bei Vertragsbeendigung zurückzugeben oder – sofern diese vertraulichen Informationen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden – diese zu löschen oder dauerhaft zu sperren. Auf Verlangen der OILFIX GmbH hat der Kunde schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen der OILFIX GmbH vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
9.6 Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Dabei wird der Kunde alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um vertrauliche Informationen nur auf das erforderliche Maß beschränkt zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter des Kunden sind vor Zugriff auf vertrauliche Informationen auf diese Geheimhaltungsvereinbarung hinzuweisen. Darüber hinaus wird der Kunde sicherstellen, dass seine Mitarbeiter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden.
9.7 Vertrauliche Informationen dürfen ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung der OILFIX GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde wird durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichen Informationen durch den unbefugten Zugriff durch Dritte gesichert sind. Darüber hinaus wird der Kunde die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
9.8 Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichtet sich der Kunde im Fall eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßens gegen die Geheimhaltungsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall von der OILFIX GmbH nach pflichtgemäßer Billigkeit bestimmt werden kann, wobei dem Kunden das Recht eingeräumt wird, die Billigkeit der Vertragsstrafefestsetzung durch ein zuständiges Gericht überprüfen zu lassen.
10 ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND
10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
10.2 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der OILFIX GmbH und seinen Geschäftspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) in der jeweils gültigen Fassung.
11 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs-, Verkaufs- & Lieferbedingungen unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte. An die Stelle von unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Vorschriften.